Hallo Kwolf, Zunächst mal ein par grundlegende Sachen. Man unterscheidet zwischen Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistungsrechte richten sich gegen den Verkäufer und sind gesetzlich geregelt, während die Garantieansprüche ein einseitiges Leistungsversprechen des Verkäufers und/oder Herstellers darstellen. Nun die Frage, handelt es sich bei dir um einen Garantieanspruch oder ein Gewährleistungsrecht? Wann hast du das Gerät erworben? Wann waren die ersten beiden Reperaturen? Ich nehme mal an, dass es sich bei dir um ein Gewährleistungsrecht handelt. Daraus ergibt sich gemäß dem Bundesgerichtshof folgender Sachverhalt: "Zwar sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB- unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/ Medicus/ Rolland/ Schäfer/ Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). (Zitat) Das heißt im Klartext, nach einer Reperatur läuft nicht die Gewährleistung für die gesamte Sache an, sondern höchstens für die Teilkomponente. Da es sich bei dir allerdings immer um das Mainboard handelt, wäre dies ja deinen Zwecken gerecht. Böse Zungen könnten unterstellen, dass der Fehler aus diesem Grund auf die HDD geschoben wurde, allerdings war ein anderer Kollege des Herstellers ja so nett dies zu korrigieren. Da ich kein Jurist bin, kann ich nicht sagen in wie weit du welche Ansprüche hast, allerdings sieht es für mich rechtlich so aus, dass deine Ansprüche, sofern es sich um den gleichen Defekt handelt, weiterhin bestehen, da dieser Defekt zum ersten Mal innerhalb der Gewährleistung auftrat und seitdem nicht richtig behoben wurde. Es bleibt nun dir überlassen, dich erneut an Medion (sofern dies der Verkäufer ist) zu wenden und auf dein vielleicht vorhandenes Recht zu bestehen, im Zweifel dann auch mittels rechtlichem Beistand. Vielleicht liest ja auch ein Medion Mitarbeiter diesen Thread und äußert sich zu deinem Fall. So far, Gruß Stiltskin
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