le 28.11.2014 13:42
le 28.11.2014 13:42
Hei,
mein Internet-Radio schaltet sich nach ein paar Minuten des Hörens von selbst ab.
Prinzipiell funktioniert alles, nach ein paar Minuten startet es entweder neu oder geht in so eine Art "Standby" (Display leuchtet noch, es steht aber nichts drauf).
Jemand ne Idee ?
Kann ich das noch reparieren lassen ?
24.03.2015 22:36 - modifié 24.03.2015 23:08
24.03.2015 22:36 - modifié 24.03.2015 23:08
Das ist Qwatsch, du hast nach jeder Reparatur eine neue Garantie zumindestens auf das Bauteil, wenn es die Hauptplatine Quasi das ganze Radio war hast du auch wieder volle Garantie. Kenne ich auch nicht anders.
HIer ein Auszug:
Ob aber eine Nacherfüllung auch zum Neubeginn der Verjährungsfrist führt, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nämlich darauf an, ob die Reparatur oder auch der Austausch als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen ist. Manchmal bekommt der Kunde eine Reparaturbestätigung ohne Kosten, auf der sich der Zusatz "Gewährleistungsfall" oder ähnliches findet. Dann ist die Sache einfach. Für das ausgetauschte oder reparierte Teil beginnt die Verjährungsfrist neu und läuft wieder für zwei Jahre.
Wurde eine solche Bestätigung nicht ausgestellt, kommt es auf sämtliche Umstände an, also beispielsweise Umfang, Dauer und die Kosten der Reparaturarbeiten. Besonders umfangreiche und kostspielige Arbeiten deuten dabei eher auf ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht hin als Kleinstreparaturen oder der Austausch günstiger Ersatzteile. Hat nämlich der Verkäufer die Mängelbeseitigung aus reiner Kulanz übernommen oder um einen Streit gütlich zu beenden, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
Sollte die Reparatur Ihrer Brille also seinerzeit aus Kulanz erfolgt sein, so wären etwaige Mängelansprüche tatsächlich bereits verjährt. Hat der Optiker hingegen eine Pflicht zur Mängelbeseitigung vor zwei Jahren bestätigt oder ergibt sich dies aus den Umständen, so haben Sie gute Chancen, einen Anspruch auf Nacherfüllung durchzusetzen. Entscheidend ist dann neben den üblichen Voraussetzungen, dass die Reparatur weniger als zwei Jahre zurückliegt.
Stand Oktober 2014
Sollte sich Medion da qwerstellen, ist das wohl eher ein Armutszeugnis und nicht Kundenfreundlich !!!!
Wenn du Rechtschutzversichert bis weißt du was du zu tun hast 🙂
Manche Verkäufer müssen erst lernen bevor sie es verstehen.
Was ich aber bis jetzt noch nie erlebt habe.
BIs aber auch sicher das du damals nicht den Schlummer Modus an hattest 🙂
So noch nebenbei mittlerweile kostet das Ding bei Ebay 250 Euro LOL. und es gibt wirklich leute die das ding Kaufen dafür. Das neue Design was ich habe ist das gleiche nur in einer anderen Optik und kostet 99.95 € tztztz. Da fällt einem nix mehr zu ein.
Gruß
le 25.03.2015 11:49
le 25.03.2015 11:49
Hallo @mrbit1968,
du verwechselst hier mehrere Sachverhalte, insbesondere den Unterschied zwischen der
gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der freiwilligen Garantie des Herstellers
bzw. eine kostenpflichtige Reparatur des Gerätes aufgrund Eigenverschuldens oder einer
bereits abgelaufenen Garantie.
Da bezüglich der beiden erstgenannten Begriffe erfahrungsgemäß meist heillose Verwirrung
herrscht, möchte ich die Gelegenheit nutzen, hier zugunsten aller Community-User einmal
die grundsätzlichen Unterschiede aufzudröseln:
Gesetzliche Gewährleistung
Im BGB wird im Rahmen des Schuldrechts das rechtliche Verhältnis zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer einer Ware geregelt. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate,
wobei nach Ablauf der ersten 6 Monate eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verkäufers
eintritt.
Liegt nach dem Erwerb der Ware ein Sachmangel vor (vulgo "Defekt"), so hat der Verkäufer
diesen nachzubessern. Wie er den Sachmangel nachbessert, bleibt ihm überlassen. Er kann den
vorliegenden Defekt reparieren lassen, oder das Gerät gegen ein funktionierendes Exemplar
gleicher Güte tauschen. Dieses sogenannte Nachbesserungsrecht des Sachmangels kann
seitens des Verkäufers zweimal in Anspruch genommen werden. Beim dritten Vorliegen des
gleichen (!) Sachmangels kann der Käufer eine abschließende Lösung verlangen.
Hier kann der Veräufer nun beispielsweise eine Rücknahme des Gerätes zum Kaufpreis
oder Zeitwert anbieten, alternativ auch eine Minderung des Kaufpreises oder den Umtausch
gegen ein gleich- oder höherwertiges Gerät anbieten.
Wichtig:
Während der Zeit der Nachbesserung des Gerätes wird der Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung
gehemmt. War das Gerät also z. B. 2 x 4 Wochen in Reparatur, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist
um 24 + 2 auf 26 Monate.
Freiwillige Herstellergarantie
Wie der Name bereits sagt, ist die auf das jeweilige Gerät gewährte Garantie des Herstellers
eine freiwillige Leistung und daher in Art & Umfang nirgendwo gesetzlich geregelt. Maßgeblich
sind hier alleinig die Garantiebedingungen des Geräteherstellers.
Es gibt hier also im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung keine Beschränkung der Anzahl
von Nachbesserungen/Reparaturen, noch eine Hemmung des Ablaufes der Garantie. Auch kann
der Hersteller die Dauer der Garantie frei bestimmen. Hierzulande haben zwar die meisten Geräte
analog zur Dauer der gesetzlichen Gewährleistung eine Garantie von 24 Monaten, es gibt jedoch
durchaus einige große Hersteller aus Übersee, die eine Garantie von nur 6 oder 12 Monaten
gewähren.
Ein (überspitztes) Beispiel:
Der PC XY des Herstellers XZ wurde am 01.01.2015 mit einer Garantiedauer von 24 Monaten
erworben. Alle 2 Monate ist die Grafikkarte defekt, alle 5 Monate das Netzteil. Der Hersteller
tauscht während der Garantie also theoretisch 12 Grafikkarten und 4 Netzteile & ggf. weitere
Komponenten. Die Garantie des Gerätes läuft nun am 31.12.2016 ab. Liegt nun am 10.01. 2017
ein weiterer Defekt vor, kann der Hersteller dem Eigner des PCs eine lange Nase zeigen oder
eine kostenpflichtige Reparatur anbieten. Punkt. Die Ansprüche aus der Herstellergarantie enden
mit deren Ablaufdatum.
Natürlich ist dieses Beispiel unrealistisch. Wir würden z.B. dem Kunden schon aus Kostengründen
nach der x-ten Reparatur in Garantie ein anderes Gerät, eine Rücknahme oder ähnliches anbieten,
und nach Ablauf der Garantie gibt es natürlich auch eine gewisse Kulanzfrist.
Es soll nur short & dirty verdeutlichen, wie die jeweiligen Ansprüche realistisch gesehen
wirklich sind, zumal bei den Konsumenten landläufig meist munter gesetzliche Gewährleistung &
Herstellergarantie verwechselt & vermischt werden.
Medion als Hersteller ist also "nur" für die Herstellergarantie verantwortlich, es sei denn, das fragliche
Gerät wurde auch von uns verkauft, z.B. im Onlineshop oder in unserem Outlet in Essen. In diesem Fall sind
wir natürlich sowohl Hersteller und Verkäufer, unterliegen also der gesetzlichen Gewährleistung
und der Herstellergarantie.
Das lassen wir jetzt einmal sacken, danach geht es zum vorliegenden Fall:
Kostenpflichtige Reparatur
Wie oben erläutert, gibt es bei der gesetzlichen Gewährleistung die sog. Hemmung des Ablaufes
der Gewährleistung für die Dauer der Nachbesserung/Reparatur. Diese Hemmung kennt die
Herstellergarantie dagegen nicht, hier enden jedwede Garantieansprüche mit dem Ablaufdatum
der Garantie.
Wird nun an einem Gerät vier Monate nach Ablauf der Herstellergarantie ein Defekt festgestellt,
steht es dem Eigentümer frei, wie & ob er diesen Defekt beheben lässt. Meist wendet er sich an den
Hersteller, der ihm eine kostenpflichtige Reparatur anbieten wird. Um bei unserem obigen
Beispiel mit der Grafikkarte zu bleiben, wird der Hersteller nach Bestätigung & Bezahlung eines
Kostenvoranschlages eine neue Grafikkarte einbauen. Natürlich gilt dann für die neue
Grafikkarte auch die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten, denn die Grafikkarte wurde ja käuflich
erworben. Dies hat jedoch nichts mit früheren Ansprüchen aus der Herstellergarantie zu tun; es
ist schlicht ein Neukauf eines Gerätes. Zur Verdeutlichung:
Man kann den defekten Rechner nach Garantieablauf statt beim Hersteller ja auch zum PC-Doktor
seiner Wahl bringen. Dieser baut eine neue Grafikkarte ein und stellt mir diese in Rechnung, inkl.
der sich aus dem Kauf ergebenden 24monatigen Gewährleistungsrechte. Nichts anderes ist bei
einer Reparatur beim Hersteller der Fall, wenn dessen Garantiefrist abgelaufen ist.
Mir ist durchaus klar, wie kompliziert die Materie ist, aber ich hoffe mit diesem Beitrag den Nebel
ein wenig gelichtet zu haben. Ich denke, es ist für uns alle von Vorteil, die oben beschriebenen
Unterschiede zwischen gesetzlicher Gewährleistung & Herstellergarantie zu kennen, um seine
Ansprüche richtig einschätzen und durchsetzen zu können... natürlich auch ausserhalb dieser
Community im RL.
Gruß,
Luke
le 25.03.2015 12:26
le 25.03.2015 12:26
Hallo @Luke ,
ist ja ein altes Thema (Garantie,Gewährleistung usw.), Und die Sache wird auch in Zukunft durcheinander geschmissen.
Aber bei deinem 3. Absatz (Kostenpflichtige Reparatur) muß ich dir Widersprechen.
Natürlich verlängert eine Reparatur in der Garantiezeit nicht die Garantie. Aber in letzter Zeit gibt es doch eine ganze Menge an Urteilen, die zu dem Schluß kommen, dass es für ein ausgetauschtes Teil wieder die gesetzliche Gewährleistung gibt.
D.h. bei deinem Beispiel Grafikkarte: GraKa wird zum Ende der Garantiezeit getauscht und ist nach 4 Monaten wieder defekt ->
kostenlose Raparatur. Ist nach 7 Monaten defekt -> Umkehr der Beweislast, wahrscheinlich kostenpflichtige Rep.
Gruß
Rainer
25.03.2015 13:11 - modifié 25.03.2015 13:12
25.03.2015 13:11 - modifié 25.03.2015 13:12
Hallo @rainzor,
auch hier liegt ein grundlegendes Missverständnis vor... ich zitiere:
rainzor schrieb:
Hallo @Luke ,
Natürlich verlängert eine Reparatur in der Garantiezeit nicht die Garantie. Aber in letzter Zeit gibt es doch eine ganze Menge an Urteilen, die zu dem Schluß kommen, dass es für ein ausgetauschtes Teil wieder die gesetzliche Gewährleistung gibt.
D.h. bei deinem Beispiel Grafikkarte: GraKa wird zum Ende der Garantiezeit getauscht und ist nach 4 Monaten wieder defekt ->
kostenlose Raparatur. Ist nach 7 Monaten defekt -> Umkehr der Beweislast, wahrscheinlich kostenpflichtige Rep.
Gruß
Rainer
Wenn eine Komponente seitens des Herstellers im Rahmen der Garantie ausgetauscht wird, so geschieht dies
kostenfrei. Ergo liegt in diesem Falle kein Kauf vor, es gibt weder einen Käufer noch einen Verkäufer, und demnach
kommt die gesetzliche Gewährleistung nicht zum Tragen, da kein Erwerb einer Sache vorliegt.
Anders gelagert wäre der Fall, wenn die besagte Komponente während der Garantiezeit kostenpflichtig
ausgewechselt wird, zum Beispiel wegen eines Eigenverschuldens des Besitzers. In diesem Fall liegt
ein Kauf vor (neue Grafikkarte...) und somit greift wieder die gesetzliche Gewährleistungspflicht des
Verkäufers. Bei einer kostenfreien Reparatur gibt es jedoch keinen Verkäufer, also...
Ein vermaledeites Thema, in der Tat.
Wenn Interesse besteht, können wir dazu mal einen eigenen Thread aufmachen.
Gruß,
Luke
le 25.03.2015 13:21
25.03.2015 13:29 - modifié 25.03.2015 13:30
25.03.2015 13:29 - modifié 25.03.2015 13:30
Hallo @rainzor,
es geht hier nicht um Einzelfälle oder Gerichtsurteile, sondern um ein grundsätzliches
Verständnis des Unterschiedes zwischen der gesetzlichen Gewährleistung im Rahmen
eines Kaufs und den Ansprüchen gegenüber dem Hersteller im Rahmen von dessen
Herstellergarantie... das eine hat mit dem anderen im Prinzip überhaupt nichts zu tun.
Im Zweifelsfalle kann man sich einfach fragen, mit wem man einen Vertrag abgeschlossen
hat. Das ist üblicherweise der Verkäufer und nicht der Hersteller der verkauften Sache.
Gruß,
Luke
le 26.03.2015 07:07 - dernière modification le 26.03.2015 09:25 par mic
le 26.03.2015 07:07 - dernière modification le 26.03.2015 09:25 par mic
Bleiben wir mal sachlich 🙂
Das hab ich mir nicht aus der Nase gezogen, sondern ist ein Urteil bzw. ein auszug vom Bundesgerichtshof von Oktober 2014. Jedes Bauteil das getauscht wird bekommt eine Neue Gewährleistung. Hab ich bis her immer auch Persönlich erlebt bzw. musste da auch nicht auf den Putz hauen. Unsere Spülmaschine (Beispiel) Sollte die jetzt einen Defekt aufweisen, das sie nicht mehr Repariet werden kann, bekomme ich eine Neue und habe auf diese wieder volle 2 Jahre Gewährleistung. So und nicht anders habe ich meine erfahrungen auch mit Händlern gemacht und das schon seit ich denken kann.Egal ob es ein Bauteil vom LCD oder was auch immer. Ich kenne es auch nicht anders das man nach einer Reperatur einen bescheid bekommt wie abgerechnet worden ist. Entweder Kostenpflichtig/Gewährleistung/oder Kulanz. Evt. versucht sich Medion da ja auf diese weise rauszuwinden, indem nichts der gleichen zugeschickt wird. Sollte mir sowas passieren, wäre das, das letzte Gerät das ich bei Medion gekauft habe.
Nachtrag: Womit du natürlich evtl. Recht hast, was ich evtl. falsch ausgesagt habe, das der Zeitraum wahrscheinlich vom Hersteller (Verkäufer) bestimmt werden kann.. Halbes Jahr/1 Jahr/2 jahre odert sogar 3 Jahre und viel mehr.
Aber immer bezogen auf das Gerät bzw. Bauteil was getauscht worden ist.
Macht der Verkäufer zwecks Garantie einen austausch auf Kulanz, weil wie du sagtest Mutwillige Zerstörung vorliegt, gibt es (aus Kulanzgründen) keine verlängerung.
Du willlst ja nicht sagen das er das Gerät Mutwilllig (so beziehe aich deinen Kommentar) Zerstört hat ?
Und wie du selber schreibst :
Gesetzliche Gewährleistung
Im BGB wird im Rahmen des Schuldrechts das rechtliche Verhältnis zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer einer Ware geregelt. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate,
wobei nach Ablauf der ersten 6 Monate eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verkäufers
eintritt.
Liegt nach dem Erwerb der Ware ein Sachmangel vor (vulgo "Defekt"), so hat der Verkäufer
diesen nachzubessern. Wie er den Sachmangel nachbessert, bleibt ihm überlassen. Er kann den
vorliegenden Defekt reparieren lassen, oder das Gerät gegen ein funktionierendes Exemplar
gleicher Güte tauschen. Dieses sogenannte Nachbesserungsrecht des Sachmangels kann
seitens des Verkäufers zweimal in Anspruch genommen werden. Beim dritten Vorliegen des
gleichen (!) Sachmangels kann der Käufer eine abschließende Lösung verlangen.
Hier kann der Veräufer nun beispielsweise eine Rücknahme des Gerätes zum Kaufpreis
oder Zeitwert anbieten, alternativ auch eine Minderung des Kaufpreises oder den Umtausch
gegen ein gleich- oder höherwertiges Gerät anbieten.
Wichtig:
Während der Zeit der Nachbesserung des Gerätes wird der Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung
gehemmt. War das Gerät also z. B. 2 x 4 Wochen in Reparatur, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist
um 24 + 2 auf 26 Monate.
Wo liegt das Problem wenn das Gerät nicht mehr Funktioniert (Materialfehler etc.)
Was soll man Bitte beweisen ?
Beispiel mein AVM C4 .... ohne Problem AVM angerufen, die sagten einschicken oder in Geschäft meiner Wahl einen austausch 1:1.. Da das Gerät in der Zeit soagar um 10 Euro gefallen ist , hab ich sogar noch 10 Euro zurück bekommen.
Würde es wieder passieren ginge das Spiel auch so weiter. Mit voller Gewährleistung... Das ist eine FIrma !!!!
Man könnte ja zumindesten auch wenn nicht Rechtens ihm das Gerät auf Kulanz Reparieren, bestimmt ein Kunde mehr der von Medion überzeugt wäre. Aber manche Firmen haben es nicht so nötig mit dem Ruf. Zumal man seine Hauptumsätze wahrscheinlich mit anderen Produkten macht oder dei einstellung hat , Egal einer weniger sind ja noch paar Millionen Deppen im Teich 😉
Hätte eher gedacht hier Meldet sich der Support um eine gütige einigung mit dem Hinweis, schicken sie es uns ein und nicht mit Diskussionen über Gesetze..
Gruß
Edit: Korrektur wegen Smartfilter
le 26.03.2015 07:37
le 26.03.2015 07:37
Hallo @mrbit1968 ,
dir ist schon klar, dass du auch hier erneut die freiwilige Herstellergarantie mit der gesetzlichen Gewährleistungpflicht
des Händlers verwechselst?
Daher nur interessehalber die Frage, auf welches Urteil des BGH aus 2014 du dich in deinem
Beitrag konkret beziehst, da sich daraus ja quasi eine "unendliche" Gewährleistungspflicht des
Verkäufers ergeben würde. Hast du dazu vielleicht ein Aktenzeichen?
Gruß,
Luke
le 26.03.2015 07:44
le 26.03.2015 07:44
Kein Problem, nur jetzt geh ich heia 🙂 Hatte Nachtschicht und bin am ende. Werde es dir aber gerne heute Nachmittag Posten. Aber ich merke schon, verstanden wird man hier nicht. Und dann noch Lenovo sehe ich gerade in deiner Fusszeile... glaub die haben es Nötig 🙂 Ehemals IBM. Die Chinesen werden auch immer Geiziger 😉
26.03.2015 08:09 - modifié 26.03.2015 08:28
26.03.2015 08:09 - modifié 26.03.2015 08:28
mrbit1968 schrieb:
Kein Problem, nur jetzt geh ich heia 🙂 Hatte Nachtschicht und bin am ende. Werde es dir aber gerne heute Nachmittag Posten. Aber ich merke schon, verstanden wird man hier nicht.
Hallo @mrbit1968,
kein Problem, ich warte dann auf deinen Link zum AZ des BGH.
Meiner Erfahrung nach handelt es sich bei der Sache mit der "unendlichen Verlängerung der
gesetzlichen Gewährleistung" allerdings um eine Art Urban Legend, die auf einem missverstandenen
Urteil des EuGH aus dem Jahre 2008 beruht, Erklärung & Link zum EuGH-Urteil hier:
http://www.medien-gerecht.de/2008/04/18/eugh-die-sache-mit-der-garantie-und-der-gewaehrleistung/
Deinen Vorwurf des Nicht-Verstehens kann ich leider nicht ganz nachvollziehen, denn wir bemühen
uns in diesem Thread ja letztlich um ein besseres Verständnis, in dem erklärt wird, welche Leistungen
ich als Käufer von wem (Verkäufer/Hersteller) verlangen kann. Dazu ist es nun einmal notwendig, auf
den grundsätzlichen Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Händlers
und der Garantiezusage des Herstellers einzugehen. Es geht uns dabei eben nicht um ein
"Herauswinden", sondern um das genaue Gegenteil.
Gruß,
Luke